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So manch kuriose Erfindung haben uns die Digedags vorgeführt oder selbst ausgebrütet. Heft 33, Geheimsache Digedanium, führt uns in ein neonisches Patentamt, in welchem allerlei skurrile Typen mit ihren Erfindungen warten. Dieser Beitrag berichtet über die Geschichte des Patentrechts und allerlei Wissenswertes rund um das Patentamt.
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| Zitate aus: Auszüge aus verschiedenen Quellen des WWW [*] |
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Um 720 v. Chr. gründeten die Griechen Sybaris, eine Kolonie in Süditalien, am Golf von Tarent. Die Sybariten (lt. Duden gleich "Schlemmer") waren der Genußsucht und den Tafelfreuden zugeneigt.
Athenäus [1], ein griechischer Schriftsteller, erzählt um 200 n.Chr. in seinem Werk Gastmahl der Gelehrten altgriechische Lebensgewohnheiten sowie zahlreiche Anekdoten:
- "Wenn einer der Köche ein eigenes neues köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten ..."
Dieser Bericht von Athenäus wird oft zitiert und gern als Kuriosität abgetan. Sybaris wurde um 510 v. Chr. zerstört, - und wohl auch viele leckere Kochrezepte.
Gab es im Altertum so etwas wie Erfindungsschutz? Denn bedeutende technische Leistungen wurden ja vollbracht: Schwarzpulver, Porzellan, Metallverarbeitung, Bewässerungsanlagen, Seidenherstellung usw. waren in der Antike bekannt. Staatliche Monopole auf Handelswaren gab es, z. B. für Salz in Rom oder Weizen in Phönikien. [2] Monopolrechte für die Ausnutzung von technischen Erfindungen sind mir aber nicht bekannt.
In Persien und China soll es Auszeichnungen und Prämien für außergewöhnliche Leistungen von Künstlern und Handwerkern gegeben haben. (Journal of the Patent Office Society, Febr. 1952, Seite 111.) Im alten China wurden zum Schreiben Bambusstäbchen verwendet, die man zusammenband. Sie waren unhandlich und schwer. In der Han-Dynastie erfand Tsai Lun (Cai Lun) das Papier. Im Jahr 105 berichtete er darüber dem Kaiser, und dieser lobte seine Fähigkeiten. Für seine Erfindung bekam er Titel und Geld. [3]
Ansätze, geistiges Eigentum zu schützen, finden sich höchstens in Zusammenhang mit Warenbezeichnungen und den Schutz von Urhebern:
So habe z. B. Aristophanes [4] (geb. 445 v. Chr.) mit Erfolg einen Dichter entlarvt und ihn um den zugesprochenen Preis gebracht, indem er bewies, dass jener die Verse eines anderen als seine eigenen ausgab. Der röm. Dichter Marcus Valerius Martialis (geb. im Jahre 40) prägte den Begriff "Plagiat". "Plagiarius", d. h. Menschenräuber nannte er jenen, der die Werke eines anderen als seine eigenen ausgab.
Der Gebrauch von Kennzeichen für Töpfer-, Gold-, oder Silberwaren war in der Antike verbreitet. (In Rom trat ein Zeichen der Herstellungsstätte neben das Zeichen des Urhebers. So lassen sich z. B. bei den Salben der Augenärzte Fabrik- und Handelsmarken nachweisen. [5]) Mit diesen Zeichen waren Erwartungen an die Güte und Herkunft der Ware verbunden. Eine Aussicht, Nachahmungen und Verwechslungen zu verhindern, bot das römische Namensrecht. Die lex Cornelia de fabris gewährte einen strafrechtlichen Schutz des Namens. Das Zivilrecht stellte die actio iniuriarum und die actio doli zur Verfügung. [6]
Ob es seinerzeit tatsächlich Klagen wegen fälschlicher Verwendung von Namen gab, ist mir nicht bekannt.
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Bergrecht, Monopole, Privilegien [*]
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In Irland, 35 km nordwestlich von Dublin, liegt Tara. Dort fand im Jahr 561 ein Copyright-Prozess statt. Der Abt Finnbar (auch Finian geschrieben) besaß einen Psalter, eine Handschrift auf 58 Pergamentblättern von rd. 42 x 27 cm. Columcille, Prinz des Conaille-Clans, schrieb das Werk heimlich ab. Den Streit darüber, ob Columcille die Abschrift behalten dürfe, entschied König Diarmait (auch Diarmaid geschrieben): "Zu jeder Kuh ihr Kalb, zu jedem Buch sein Büchlein". [1] Was bedeutete, Columcille mußte Finnbar die Kopie aushändigen. Diese Begebenheit hat nun nicht unmittelbar mit Patentrecht zu tun, zeigt aber doch, dass man sich auch vor 1500 Jahren schon mit Fragen des geistigen Eigentums beschäftigte.
Im Mittelalter verfügten Könige und Kaiser über viele Rechte, z. B. über die Ausgabe von Geld, die Nutzung von Verkehrswegen, den Holzeinschlag in Wäldern, über den Abbau von Erzen und ihre Verhüttung. In unserem Zusammenhang ist das Bergrecht wichtig. König Wenzel II. z. B. ließ das Bergrecht von Iglau (tschechisch. Jihlava) um 1300 in den Constitutiones Juris Metallici Wenceslai II. [2] zusammenfassen. Es regelte, unter anderem, wer das Privileg erhielt, zu schürfen, welche Auflagen es gab, welche Abgaben zu zahlen waren. Waren mehrere Muter im Wettbewerb, so erhielt der das Abbauprivileg, der als erster gemutet hatte. (Lt. Duden bedeutet muten: die Genehmigung zum Abbau beantragen.)
1409 wurde in Venedig einem Deutschen, Enrico di Heslingen, ein Bergbauprivileg verliehen. Es ist consuetudinibus et juribus quas habent magistri et operarii huius artis et ministrij in Alemania [2] erteilt worden, woraus hervorgeht, dass die venezianischen Behörden sich auf deutsche Gepflogenheiten und Rechtsgüter berufen haben. Denn im 14. Jahrhundert erwarb Venedig Bergbaugebiete, die Tirol benachbart waren. Es lag nahe, erfahrene Bergleute aus Tirol, Salzburg, Kärnten und der Steiermark zu gewinnen, die das ihnen bekannte Recht mitbrachten, das die Venezianer klugerweise übernahmen.
Weitere Privilegien, chronologisch aufgeführt:
- 02. März 1236: die Stadt Bordeaux verleiht einem gewissen Bonafusus [3],[5] ein Privileg zum Färben von Tuchen, nach flämischer, französischer oder englischer Art. Es ist für eine Dauer von 15 Jahren in den "Calendar of Patent Rolls 20 Henry III Membrane II" eingetragen. (Bordeaux wurde erst 1451 französisch, damals gehörte es zur englischen Dynastie Plantagenet.)
- Prager [5] erwähnt Privilegien in Frankreich zur Glasherstellung in den Jahren 1292, 1338, 1390 und 1448.
- Am 21. Mai 1297 verabschiedete der große Rat von Venedig ein Gesetz über die Herstellung und den Verkauf von Arzneien. Darin enthalten war ein Abschnitt, der die Erfindung von neuer Medizin durch Monopolrechte unterstützte. [6], [8]
- In Böhmen erteilt König Johann 1315 Heinrich Rothärmel [3],[7] ein Privileg für eine Wasserkunst. Es sollte ein Wassergraben zum Antrieb von sechs Wasserrädern, tätig im Sommer und im Winter, erstellt werden. Er beruft sich ausdrücklich auf die Ersparung von Arbeitskräften, der sog. Schnurzieher (snurzier) und Sumpffüller (sumpfuller).
- 1378 verleiht König Wenzel IV. einem gewissen Mauritius [3],[7] Privilegien auf eine Wasserkunst, die dieser in einem Bergwerk in Iglau anwenden wollte.
- Der Herzog von Schlesien erteilt 1404 dem Pfarrer Michael von Deutsch-Brod [7] ein Privileg. Er sollte offenbar ein Bergwerk entwässern: mit gotes hilf, seiner kunst und kunstlicher arbeyt unsir berchwerck, die von wassernot...ledig ligen, wider brengen wolle...allen unseren landen und leuten czu besserunge.
Da er der kunst und fundis (Erfindung = Fund) anheber (Urheber) und finder ist, durfte er einen Ertrag von einem Grubenanteil ,"freies Achtel", von jedem beanspruchen, der mit seyner kunst adir (oder) der selben gleich arbeiten würde. Der Schutz erstreckte sich über das ganze Territoium des Herzogs.
- 1416 erhielt in Venedig "ser Franciscus Petri, burgensis Rhodi", also ein Bürger aus Rhodos, ein Patent für die Dauer von 50 Jahren, für eine mitWasserkraft betriebene Walkmühle. [8] Unter Walken versteht man das Verdichten und Verfilzen textiler Flächen aus oder mit Wolle durch Stoßen, Drücken, Reiben.
- Die Republik Florenz gewährte 1421 dem Künstler und Architekten Filippo Brunelleschi, einem der Begründer der Regeln perspektivischer Darstellungen das Alleinrecht an einer Transportvorrichtung für schwere Lasten auf dem Fluss Arno. In der Begründung heißt es, dass der Erfinder sich weigere, die Erfindung ohne angemessenen Schutz zu offenbaren, damit nicht die Frucht seines Geistes und seiner Arbeit von anderen ohne seinen Willen und ohne sein Einverständnis geerntet werde. Das Patent wurde für drei Jahre erteilt, weil der Erfinder dadurch vielleicht angespornt und angeregt würde, mit größerem Eifer noch höhere Ziele und schwierigere Forschungen zu verfolgen. [9] Sollte jemand diese Erfindung imitiert haben, so würde dessen Werk verbrannt werden.
- 1443 gewährte der Senat von Venedig Antonius Marini aus Frankreich ein Patent für die Dauer von 20 Jahren für "Mehlmühlen ohne Wasser". Es musste durch einen Versuch erwiesen werden, dass sich die Sache erfolgreich verwirklichen ließe. Damit taucht in der Patentrechtsprechung zum ersten Mal das Erfordernis der gewerblichen Verwertbarkeit auf.
- Heinrich VI (1422-1461) vergab am 3. April 1449 das erste englische Patent an den Flamen John of Utynam für den Herstellungsprozess von farbigem Glas für die Fenster der Kapellen von Eton und andern Colleges. Dieses Monopol hatte eine Gültigkeitsdauer von 20 Jahren. [10]
- In Venedig erhielt 1460 Magister Guilelmo Lombardus aus London, ein Ingenieur (ingeniarius), ein Privileg auf einen Kochofen für Färbereiwerkstätten. Auch musste er seine Erfindung vorführen. Er erklärte, dass er Geschick und Erfahrung habe, Kochöfen für Färbereiwerkstätten zu bauen, für die nur die Hälfte der bisher erforderlichen Brennholzmenge erforderlich sei. Der Senat gab dem Antrag auf Erteilung eines Patentes für die Dauer von 10 Jahren statt bei Strafe von 4 Lire und 6 Monaten Gefängnis für Verletzer. Es heisst weiter in dem Dokument: Unser Provveditori di Comun fand auf Grund eines Versuches, dass es sich tatsächlich so verhält, auch dass es vorteilhaft für die Allgemeinheit sein wird, einen solchen Ofen zu haben. [3],[9],[11]
- In einem am 18. 09.1469 einem Johann aus Speyer durch Kabinettsbeschluss für die Kunst zu drucken erteilten Patent heisst es: "Die unterzeichneten Räte haben auf das bescheidene und ergebene Gesuch besagten Masters John in der gleichen Weise wie es bei anderen Künsten üblich ist (quemadmodum in aliis exercitiis sustentandis... fieri solitum est), sogar weniger bedeutungsvollen, verordnet und beschlossen, dass für die jetzt folgenden fünf Jahre niemand, wer es auch immer will, kann, könnte oder wagt, ausser Master John selbst, besagte Kunst des Druckes ausführen darf." [11]
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Patentgesetz von Venedig [*]
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Im Gesetz [1] vom 19. März 1474 heisst es:
Unter uns leben große und geniale Männer, die fähig sind, sinnreiche Vorrichtungen zu erfinden und zu entdecken; und mehr solcher Männer kommen in Anbetracht der Größe und Kraft unserer Stadt täglich von überall her zu uns. Wenn nun Vorsorge getroffen würde, dass andere, die die von diesen Männern entdeckten Vorrichtungen und Werke sehen, sie nicht bauen können und dem Erfinder seine Ehre nehmen, dann würden mehr Männer ihre Talente anwenden, würden entdecken und Vorrichtungen bauen, die sehr nützlich und vorteilhaft für unser Gemeinwesen sind.
Es wird daher Kraft der gesetzmäßigen Macht und Gewalt dieses Rates zum Gesetz erklärt, dass jeder, der in dieser Stadt irgendeine neue und erfinderische Vorrichtung bauen sollte, die bisher in unserem Gemeinwesen noch nicht hergestellt worden ist, dem Provveditori di Comun hiervon Mitteilung machen soll, wenn die Erfindung so zur Vervollkommnung gebracht ist, dass sie benutzt und betrieben werden kann. Es ist jedem Dritten in irgend einem unserer Gebiete und Städte für die Dauer von 10 Jahren verboten, ohne die Zustimmung und Lizenz des Urhebers eine weitere Vorrichtung zu bauen, die mit besagter Vorrichtung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist, und, wenn sie jedoch jemand unter Verletzung dieses Gesetzes baut, so soll der vorgenannte Urheber und Erfinder berechtigt sein, ihn vor einen Magistrat dieser Stadt zu laden, durch den der Verletzer gezwungen werden soll, ihm 100 Dukaten zu zahlen; und die Vorrichtung soll sofort zerstört werden.
Es steht jedoch in der Macht und dem Ermessen der Regierung, jede dieser Vorrichtungen und Geräte für ihre Tätigkeiten zu nehmen und zu gebrauchen unter der Bedingung jedoch, dass nur der Urheber sie betreiben soll.
Sinn und Zweck des venezianischen Gesetzes ist nicht nur die Förderung des allgemeinen Wohles, sondern auch die Wahrung der Erfinderehre. Zuständig für das Patentwesen in der auf 1474 folgenden Zeit war nicht, wie man aus dem Wortlaut des Gesetzes schließen könnte, das Provveditori di Comun, sondern der Senat. Der Senat übertrug jedoch die Prüfung der Gesuche je nach ihrem Gegenstand einem der Magistrate; Erfindungen, die eine hydraulische Vorrichtung betrafen -wie die meisten damals- wurden z. B. dem Savi sopra le acque (Wasserausschuss) übergeben.
Die Bedeutung dieses im Jahr 1474 erlassenen Gesetzes würde man überschätzen, wenn man in ihm wie in einen modernen Patentgesetz eine objektive Rechtsnorm sehen würde, auf Grund derer die zuständige Behörde jedem ein Patent erteilen muss, der die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt. Denn das vor dem Erlass des Gesetzes geübte Gewohnheitsrecht blieb auch später für die Handhabung des Patentrechts entscheidend. In den Patentgesuchen wird nicht auf das Gesetz von 1474 Bezug genommen, und die Patente werden auch nach 1474 als Privilegien oder Bewilligungen bezeichnet, d. h. die Patente werden als Vergünstigung angesehen. Als Beispiel für einen Antrag, das Gesuch von Galileo Galilei aus dem Jahr 1594. Bemerkenswert ist, dass er sich nicht auf das bereits über hundert Jahre alte Gesetz, sondern auf Gewohnheitsrecht beruft: (Übersetzung [2] von Dr.-Ing Theobald aus dem Jahr 1928.)
Ich, Galileo Galilei habe ein Werk erfunden, um Wasser zu heben und Ländereien zu bewässern, und zwar sehr leicht, mit wenig Unkosten und großem Vorteil, derart, daß bei einem Antrieb durch nur ein Pferd zwanzig Wasserläufe, die sich an ihm befinden, vollkommen ununterbrochen springen werden. Da es mir aber nicht zusagt, daß jene Erfindung, die mein Eigentum ist und von mir mit großer Mühe und viel Kosten zustande gebracht wurde, Gemeingut eines jeden beliebigen wird, so bitte ich ehrerbietig, Ew. Durchlaucht möchten mich gnädigst mit der Gunst bedenken, die Eure Huld in ähnlichen Fällen jedem Künstler in irgendeinem Handwerk verleiht, nämlich: daß außer meiner Person oder meinen Erben oder solchen, die von mir oder von ihnen ein Recht dazu erhalten, es niemandem gestattet sei, mein besagtes neues Werk anzufertigen, noch es anfertigen zu lassen, noch es, wenn angefertigt, zu gebrauchen, noch es in abgeänderter Form zu anderen Zweck mit Wasser oder einem anderen Stoff zu gebrauchen, auf einen Zeitraum von vierzig Jahren, oder wieviel Ew. Durchlaucht gefallen mögen, bei irgendwelcher Euch genehm dünkenen Geldstrafe für den Verletzungsfall, von der ich einen Teil erhalte.
Wonach ich noch eifriger auf neue Erfindungen zum allgemeinen Wohl bedacht bin und Euch mich untertänig empfehle.
Sein Antrag erhält keine Angaben, wie die Erfindung beschaffen ist. Die drei Prüfer sagen in ihrem Bescheid unter Eid aus, dass sie das Bauwerk weder in kleiner noch in großer Ausführung gesehen haben, und bei ihrer Empfehlung gehen sie davon aus, dass das Bauwerk so ausfallen werde, wie er es in seinem Antrag behauptete. Als Schutzdauer gewährt wurden ihm nur 20 Jahre, auch blieben die Änderungen und die Anwendung zu einem anderen Zweck unerwähnt. Als Strafe wurde der Verlust des nachgemachten Werkes und eine Buße von 300 Dukaten angeordnet, von der ein Drittel dem Ankläger zufallen sollte, ein Drittel dem Magistrat, und ein Drittel der Arsenalkasse.
Der Bittsteller habe jedoch das Werk innerhalb eines Jahres auszuführen; es dürfe auch nicht schon von anderen erfunden oder dargelegt sein, auch dürfe daran nicht schon anderen ein Privileg erteilt sein; andernfalls sei diese Konzesion zu behandeln, als wenn sie nie gewährt worden wäre. Galilei hat seine Vorrichtung in den Gärten der Familie Contarini [3] mit Erfolg angewendet.
Bei den venezianischen Patenten hat es sich nicht um Einzelfälle gehandelt. Mandich hat 109 Patente für technische Erfindungen mit Erteilungsdatum, Patentinhaber und Gegenstand für die Zeit von 1475 bis 1549 ermittelt.
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Hier nochmal der Text [5] des Gesetzes von 1474. (Die Übersetzung bei Zulehner weicht etwas ab von der bei Berkenfeld.)
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MCCCCLXXIIII die XVIIII Martij.
El Sono in questa Cita, et anche ala zornada per la grandeza et bonta soa
concorre homeni da diuerse banda, et accutissimi Ingegni, apti ad excogitar
et trouar varij Ingegnosi atrificij. Et sel fosse prouisto, che le opere et artificij
trouade da loro, altri viste che le hauesseno, non podesseno farle, et tuor lhonor
suo, simel homeni excercitariano lingegno, troueriano, et fariano dele chosse,
che sariano de non picola talita et beneficio al stado nostro. Pero L andara parte
Che per autorita de questo Conseio, chadaun che fara in questa cita algunouo
et ingegnosco artificio, non facto perauanti nel dominio nostro, Reducto chel sara a
perfection, Siche el se possi vsar et exercitar, sia tegnudo darlo in nota al officio
di nostri Prouededori de Comun. Siando prohibito a chadaun altro in alguna terra
e luogo nostro, far algun altro artificio, ad Imagine et similtudine de quello, senza
consentimento et licentia del auctor, fino ad anni X. Et tamen se algun el fesse,
L auctor et Inuentor predicto, hibia liberta poderlo citar achadaun officio de
questa cita, dal qual officio, el dicto, che hauesse cotrafacto, sia astreto apagarli
ducati Cento, et l'artificio, subito sia desfacto. Siando pero in liberta de la nostra Signoria
ad ogni suo piaxer, tour et vsar ne i suo bisogni chadaun di dicti artificij, et
Instrumenti, Cum questa pero condition, che altri cha i auctori non li possi exercitar.
de parte 116 ---- de non 10 ---- non sinceri 3.
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19. März 1474
In dieser Stadt gibt es und kommen auch dank ihrer Größe und Bedeutung nur zeitweilig aus verschiedenen Orten Personen mit scharfsinnigem Geist, die imstande sind, verschiedene erfinderische Vorrichtungen auszudenken und zu erfinden. Wäre es überdies (weiters) vorgesehen, daß andere, welche die von ihnen (jenen) erfundenen Werke und Vorrichtungen gesehen hätten, diese Werke nicht ausführen (dürften) können, so würden die Personen ihren Geist anstrengen (schärfen) und Dinge erfinden und ausführen, die für unseren Staat von nicht geringer Nützlichkeit und Wohltat wären. Daher wird das Gesetz beantragt, daß jeder, zufolge der Autorität unseres Konsiliums, der in dieser Stadt irgendeine neue und erfinderische in unserem Verwaltungsbereich früher noch nicht ausgeführte Vorrichtung schafft, dieselbe, sobald sie soweit vervollständigt ist und daher benützt und ausgeführt werden kann, dem dafür vorgesehenen Amte unserer Gemeinde zur Kenntnis bringen könne (solle). Es sei sodann jedem anderen (gleichgültig wo) in unserem Gebiete verboten, bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren ohne Zustimmung und Lizenz des Autors irgendeine andere Vorrichtung von derselben oder ähnlichen Form (Art) auszuführen. Sollte sie aber trotzdem jemand ausführen, so soll der Erfinder und genannte Autor die Freiheit haben, denselben vor irgendein Amt dieser Stadt zu laden, welches denjenigen, welcher eine solche Vorrichtung ausgeführt hat, veranlassen wird, ihm hundert Dukaten zu bezahlen und die Vorrichtung sofort zu vernichten. Es sei weiters unserem Senat nach eigenem Ermessen die Freiheit überlassen, jede dieser (so geschützten) Erfindungen und Instrumente für ihren Bedarf zu nehmen und zu benützen, jedoch unter der Bedingung, daß sie niemand anderer als der Erfinder herstellen darf.
Dafür: 116 ---- Dagegen:10 ---- Unsicher: 3
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