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So manch kuriose Erfindung haben uns die Digedags vorgeführt oder selbst ausgebrütet. Heft 33, Geheimsache Digedanium, führt uns in ein neonisches Patentamt, in welchem allerlei skurrile Typen mit ihren Erfindungen warten. Dieser Beitrag berichtet über die Geschichte des Patentrechts und allerlei Wissenswertes rund um das Patentamt.
Zitate aus: Auszüge aus verschiedenen Quellen des WWW [*]


Das Patentamt

Preußen und das Publikandum von 1815
[*]
oder: warum Erfindungen höchst unverträglich mit der Gemühtsruhe sind

In Deutschland brachte der Dreißigjährige Krieg (1618-48) das Wirtschaftsleben weitgehend zum Erliegen. Immerhin führt Pohlmann von 1601 bis 1697 noch 34 Erfindungsprivilegien auf. [1] Auch im 18. Jahrhundert folgte die Vergabe den alten Grundsätzen; z. B. erhielt in Sachsen 1723 der Orgel- und Klavierbauer Gottfried Silbermann für sein "Cimbal d`amour" oder Tangentenklavier ein Privileg. Es heißt darin, er habe durch unermüdeten Fleiß und Nachsinnen ... ein ganz neues sonst niemahlen bekanntgewesenes Musicalisches Instrument erfunden. [2]

Der Berliner Buchdrucker Unger verlangte 1793 für seine Erfindung einer neuen Art deutscher Lettern ein ausschließliches Herstellungs- und Verkaufsprivileg. [3] Der mit dieser Frage betraute Staatsminister Friedrich Anton von Heinitz empfahl dem Generaldirektorium der obersten Staatsbehörde in Preußen, das nachgesuchte Privileg auf 12 Jahre zu erteilen, um den Erfinder für seine Mühe und finanziellen Aufwand zu entschädigen. Im September 1793 gewährte der preußische König Friedrich Wilhelm II. das Privileg, worin besonders die Neuheit und die Notwendigkeit des Schutzes vor Nachahmung betont wurde. Grundlage waren die Bestimmungen des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1793. Nach diesem Recht gehörten Erfindungsprivilegien zu den dem König vorbehaltenen Angelegenheiten.

Es gab also keinen Rechtsanspruch, der Erfinder war auf die Gnade des Herschers angewiesen. [4] Zwischen 1796 und 1815 sind in Preußen 9 Patentgesuche bzw. -erteilungen aktenkundig. Sechs davon betrafen die Seiden- bzw. Baumwollherstellung. Nach dem Krieg von 1806/07 begannen Reformen, z. B. wurde 1810/11 die Gewerbefreiheit eingeführt. 1810 erstellte Staatsrat Gottlieb Joh. Chr. Kunth, Erzieher der Brüder Humboldt, einen ersten ausführlichen Patentgesetzentwurf. Er befasste sich mit Vorprüfung, Veröffentlichungspflicht, Patentgebühren, Schutzdauer usw. Durch den Krieg 1812/15 verzögerte sich die Weiterarbeit an dem Gesetz. Staatskanzler von Hardenberg legte den Gesetzentwurf dem König vor. Friedrich Wilhelm III. ließ den Entwurf kürzen, auch wurde er nicht Gesetz, sondern in Verordnungsform bekannt gemacht.

Dieses Publikandum zur Ermunterung und Belohnung des Kunstfleißes wurde am 14. Oktober 1815 erlassen. Eine gesetzliche Regelung erfolgte erst mit der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17.01.1845. Die Bestimmungen des Publikandums blieben bis 1877 unverändert. Die Schutzdauer konnte 6 Monate bis 15 Jahre betragen, meist wurde sie auf drei Jahre festgesetzt. Die Erfindung mußte neu oder vom Ausland eingeführt sein. Das Patent konnte sich auf ganz Preußen oder auf Teile des Staates erstrecken. Man verlangte eine genaue Beschreibung durch Modelle, Zeichnungen und Text. Die Erteilung war kostenlos, nur der Stempel in Höhe von 15 Silbergroschen war zu zahlen. War die Erteilung kostenlos, so waren die Gesuche oft aussichtslos. Die mit der Prüfung auf Neuheit betraute Technische Deputation wollte dieses Schutzrecht auf wenige wichtige Erfindungen beschränkt wissen. So wurde ein großer Teil der Gesuche abgelehnt.
Ein Ingenieur aus London, F. A. Paget, wurde 1873 auf dem Wiener internationalen Patent-Congress deutlich:

  • "... In Preussen ist beinahe die unausbleibliche Antwort auf eine Application: Das Ding ist alt. Die preussische Patentcommission, das Tribunal, welches diese Antwort in den meisten Fällen ertheilt, besteht aus neun Herren, meist Professoren und Theoretikern, unbekannt mit den Anforderungen des praktischen Lebens ... Sie sind demgemäß gewöhnlich unfähig, das in der Praxis wirklich Neue von dem im Principe Alten zu unterscheiden ... Ihre Hände sind bereits voll mit privaten, professionellen und anderen Geschäften. In Folge dessen betrachten sie Erfindungen vielmehr als Uebelstände, finden sie höchst unverträglich mit ihrer Gemühtsruhe, ... und beinahe jedes Ansuchen aus Ursachen zu verweigern, welche höchst kleinlich und absurd, und häufig vielmehr gar keine Ursachen sind ..." [5]

Zwischen 1820 und 1830 wurden jährlich nur etwa 15 Patente in Preußen erteilt. In den 40er Jahren 50 bis 70 jährlich. Werner Siemens (das Adelsprädikat "von" wude ihm erst 1888 verliehen) erhielt 1842 ein preußisches Patent für ein galvanisches Vergoldungsverfahren, Laufzeit: 5 Jahre. 1847 bekam Alfred Krupp ein Patent in Preußen auf sein Gußstahlgeschütz und 1853 auf nahtlos geschweißte Radreifen für die Eisenbahn. [6]

Im September 1842 einigten sich die Zollvereinsstaaten auf Grundsätze hinsichtlich der Erteilung von Erfindungsgesetzen und Privilegien. Die von Bayern, Sachsen und Württemberg nachdrücklich erstrebte zentrale Behörde wurde nicht geschaffen. [7] Die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Vereinsstaaten blieb unangetastet. Ein einheitlicher Erfindungsschutz für das ganze Zollvereinsgebiet war also nicht erreicht worden.

Um 1850 wurden in Preußen fast 90% aller Patentgesuche abgelehnt. So auch das Gesuch von Sir Henry Bessemer für sein Verfahren zur Stahlgewinnung. Er erhielt 1856 in England ein Patent, aber nicht in Preußen. [8]

Um diese Zeit griffen patentfeindliche Strömungen aus England und Frankreich auf Preußen über, z. B. die Freihandelslehre von Adam Smith. Der Glasgower Professor Adam Smith (1723-1790) meinte u. a., staatliche Nichteinmischung und freier Wettbewerb führt zum Wohlstand einer Nation. Smith selbst war kein Gegner des Patentwesens. [9] Doch die von ihm begründete Lehre wurde um die Mitte des 19. Jahrh. in Deutschland nun so ausgelegt, dass für durch Patente eingeräumte Alleinrechte kein Platz sei.

Ein großer Teil der veröffentlichten Meinung sprach sich für die Abschaffung der Patenterteilung aus: Die Patente sind reif zum Fallen und werden mehr und mehr als eine faule Frucht am Baume der menschlichen Kultur erkannt; in Vierteljahreszeitschrift für Volkswirtschaft und Kulturgeschichte, 1869, S.106. (Siehe auch die Argumente der Antipatentbewegung.)

Werner Siemens (1816-1892)

Auch Johann Wolfgang von Goethe bat um ein Privileg, wenn auch nicht um ein Erfindungsprivileg. Mit Briefen vom 11.01.1825 an Metternich und an die Deutsche Bundesversammlung beantragte er:
Daß mir durch den Beschluß der hohen deutschen Bundes-Versammlung für die neue vollständige Ausgabe meiner Werke ein Privilegium erteilt und dadurch der Schutz gegen Nachdruck in allen Bundesstaaten gesichert werde, unter Androhung der Konfiskation und anderer Strafen, welche durch allgemeine gegen das Verbrechen des Nachdrucks künftig erfolgende Bundesbeschlüsse noch festgesetzt werden möchten. J. W. Goethe, Sämtliche Werke, Briefe, Tagebücher und Gespräche, Frankfurter Ausgabe 40 Bände, Bd. 24, Seite 751.
Der Kaiser und die Bundesstaaten (Bayern und Württemberg erst nach Intervention des Großherzogs Carl August) erteilten das nachgesuchte Privileg.
Aus Goethes Universalität: Von der Naturforschung bis zum gewerblichen Rechtsschutz, Lutz H. Prüfer, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1999, Heft 12, Seite 441.

Publikandum über die Ertheilung von Patenten


Da es nöthig ist, das Publikum über die Bedingungen näher zu unterrichten, unter welchen künftig Patente, als auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Berechtigungen zur ausschließlichen Benutzung einer neuen, selbst erfundenen, beträchtlich verbesserten, oder vom Auslande zuerst eingeführten, und zur Anwendung gebrachten Sache, zur Ermunterung und Belohnung des Kunstfleißes, in dem gesammten Umfange der Königlichen Staaten ertheilt werden sollen: so bringe ich hierdurch mit Allerhöchster Königlicher, in der Cabinetsorder vom 27sten September d. J. ausgesprochener, Genehmigung, Folgendes über diesen Gegenstand zur allgemeinen Kenntniß.

  1. Von der Fähigkeit, ein Patent in obigen verschiedenen Beziehungen zu erhalten, ist Niemand persönlich ausgeschlossen, der irgend wo im Staate Bürger, oder stimmfähiges Mitglied einer Gemeine ist.

  2. Jede Sache kann der Gegenstand einer Patentirung werden, wenn sie nur neu erfunden, reell verbessert, oder, im Fall der bloßen Einführung ausländischer Erfindungen, wirklich durch den Impetranten im Lande zuerst bekannt gemacht, und zur Anwendung gebracht werden soll.

  3. Wer ein Patent erhalten will, muß das desfalsige Gesuch bei der Provinzial-Regierung anbringen, diesem Gesuche eine ganz genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache, durch Modelle, Zeichnungen, oder Schrift, und so weit es möglich ist, durch diese drei Mittel zugleich, beifügen, auch sich erklären: ob er das Patent für die ganze Monarchie, oder für einen bestimmten Theil derselben, und für welchen Zeitraum, zu haben wünscht.
    Die Regierung veranlaßt eine Prüfung der angezeigten Erfindung oder Verbesserung durch Sachverständige, und berichtet über die Gewährung des Gesuchs an das Finanz-Ministerium, welches entweder eine neue Prüfung vornehmen läßt, oder auf den Grund der, durch die Provinzial-Regierung angestellten, Prüfung über das Gesuch, sowohl in Absicht der Patentirung im Allgemeinen, als über den Umfang und die Dauer des Patents entscheidet, und demnächst das Patent selbst ausfertigt und vollzieht, die eingereichten Modelle, Zeichnungen und Beschreibungen aber sorgfältig aufbewahren läßt.

  4. Die kürzeste Zeit der Dauer eines Patents wird auf sechs Monate, die längste auf funfzehn Jahre bestimmt.

  5. Jeder Patentirte muß spätestens innerhalb sechs Wochen nach Vollziehung des Patents in den Amts-und Intelligenzblättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt, bekannt machen: daß und worüber er ein Patent erhalten habe, und auf die niedergelegte Beschreibung verweisen. Ueberall, wo die Bekanntmachung binnen obiger Frist nicht erfolgt ist, wird das durch das Patent verliehene Recht für erloschen angenommen.

  6. Der Patentirte muß von dem ihm verliehenen Rechte längstens vor Ablauf von sechs Monaten Gebrauch zu machen anfangen, widrigenfalls sein Recht ebenfalls für erloschen erachtet wird.

  7. Außer den gewöhnlichen tarifmäßigen Stempel- und Sportelnkosten, soll zur Belebung des Kunstfleißes keine besondere Patentsteuer bezahlt werden; wogegen es sich von selbst versteht, daß der Patentirte die gesetzmäßige Gewerbsteuer, gleich allen übrigen Gewerbtreibenden, entrichten muß.

  8. Wenn jemand vollständig zu erweisen im Stande ist, daß er die nämliche Sache, worüber ein Patent ertheilt worden, früher, oder gleichzeitig mit dem Patentirten, erfunden, oder in der nämlichen Art verbessert hat: so wird demselben das Recht, seine gleichzeitige oder frühere Erfindung oder Verbesserung zu benutzen, durch das ertheilte Patent in keiner Art beschränkt.

  9. Wird von Seiten des Patentirten behauptet: daß er von Jemand in seinem Rechte beeinträchtigt worden, so muß er seine Beschwerde bei der Regierung derjenigen Provinz, in welcher der Beeinträchtiger seinen Wohnsitz hat, anbringen, und gebührt der Regierung, mit Vorbehalt des Recurses an das Finanz-Ministerium, die definitive Entscheidung über die Beschwerde, nach der unten folgenden Bestimmung.

  10. Wer überführt wird, ein durch ein Patent erlangtes Recht beeinträchtigt zu haben, dem wird, unter Zulastlegung der Untersuchungskosten, die Benutzung oder Anwendung der patentirten Sache auf so lange, als das Patent besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht: daß er im Wiederholungsfalle mit Konfiskation der vorgefundenen Werkzeuge, Materialien und Fabrikate bestraft werden würde, welche Strafe, wenn die Drohung fruchtlos ist, dergestalt zur Ausführung gebracht wird, daß sämmtliche konfiscirte Objekte dem Patentirten zur weiteren Benutzung übergeben werden, welchem außerdem überlassen bleibt, im Wege des Zivilprozesses, den ihm zugefügten Schaden gegen den Beeinträchtiger geltend zu machen.

  • Paris, den 14ten Oktober 1815.

Der Minister der Finanzen und des Handels

(gez.) v. Bülow.

  • (In der Rechtschreibung von 1822) aus: Verhandlungen des Vereins zur Beförderung des Gewerbefleißes in Preußen, 1822, Januar und Februar, Seite 112, 113
  • "Sportelnkosten", sporteln: für amtl. Dienstleistungen zu entrichtende Gebühren
  • "Recurs": Beschwerde, Einspruch
  • "Finanz-Ministerium", weil die Gewerbe- und Handelssachen damals in einer Abteilung jenes Ministeriums bearbeitet wurden.
  • "Paris" wohl deshalb, weil Napoleon zwar die Armee Blüchers bei Ligny schlagen konnte, aber am 18.06.1815 bei Waterloo scheiterte.

Die Argumente der Antipatentbewegung


Um die Mitte des 19. Jahrhunderts war die Notwendigkeit des Patentschutzes umstritten. Z. B hatte der Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes im Dezember 1868 den Bundesrat aufgefordert, die Frage zu entscheiden: "ob überhaupt für die Zukunft innerhalb des Bundesgebietes noch ein Patentschutz gewährt werden soll".

Ein Gutachten der Leipziger Handelskammer aus dem Jahr 1869 sah "die einzig richtige Lösung der Patentfrage in der gänzlichen Aufhebung der Patentgesetze."

Was waren nun die Argumente der Patentgegner? Die folgenden Ansichten sind aus einem 80 Seitigen Artikel [1] von Victor Böhmert aus dem Jahr 1869. Darin findet sich auch der oft zitierte Satz:
"Die Patente sind reif zum Fallen und werden mehr und mehr als eine faule Frucht am Baume der menschlichen Kultur erkannt."

  • "Der Patentschutz in seiner theoretischen Begründung":

Böhmert hält nichts von "der Lehre vom sogenannten geistigen Eigentum":
"Jeder Mensch hat ein natürliches Recht auf die Frucht seiner Arbeit und auf den ungestörten Genuss dieser Arbeitsfrüchte, so weit er nicht dadurch in die Rechtssphäre Anderer eingreift und die Interessen Anderer verletzt. Jeder Mensch hat ferner ein natürliches (leider noch oft künstlich geschmälertes) Recht, die Erzeugnisse seiner Arbeit im freien Verkehr zu verwerthen; aber er hat kein Recht, eine Art Monopolverkehr für seine geistigen Schöpfungen und einen ganz besonderen Schutz gegen Nachahmung seiner Produkte oder gegen Verbreitung ähnlicher Produkte zu verlangen. Das würde ein Eingriff in die "natürliche Erwerbssphäre anderer Menschen" sein, weil der Nachahmungstrieb mit uns selbst geboren wird und die Basis jedes Kulturfortschrittes ist.
Jeder in die äussere Erscheinung tretende Gedanke und Ausdruck menschlicher Geistesthätigkeit und Erfindungskraft wird kraft eines zwar ungeschriebenen aber selbstverständlichen Gesetzes ein geistiges Gemeingut der lebenden Menschheit. Der täglich vermehrte Fonds von neuen Gedanken, Kenntnissen und Erfahrungen bildet den geistigen Stoff, womit die Menschen die materielle Stoffwelt sich dienstbar machen und den Kampf um das Dasein sich gegenseitig erleichtern."

  • "Patente sind Hemmnisse des industriellen Fortschrittes":

Böhmert erwähnt auch eine englische Patent-Enquete von 1864. Darin finden sich einige patentkritische Äusserungen:
"... Der Herzog von Somerset bemerkt: dass für ein Departement, wie das der Admiralität ... diese zahllosen Patente eine Quelle grosser Belästigung seien, indem man mit ihnen kaum mehr fertig werden könne ...
Die Belästigung bestehe in der offenbaren Leichtigkeit, Patente zu lösen, welche eine grosse Anzahl von verschiedenen Erfindungen unter einem Patent vereinigen. So habe z. B. Jemand vor einigen Jahren ein Patent für eine Combination von Holz und Eisen zum Bau von Schiffen erhalten. Nun sei es heutzutage geradezu unmöglich, ohne eine Combination von Holz und Eisen Schiffe zu bauen. Derartige Patente seien die Ursache beständiger Differenzen."

  • "Der Patentschutz ist unnöthig, weil praktische Erfindungen in der Regel im freien Verkehr genügend belohnt werden.":

Hamburg und Bremen hatten seinerzeit kein Patentgesetz. Böhmert sieht darin keinen Nachteil:
"Hamburg befrachtet einen grossen Theil seiner ausgehenden Schiffe mit den dort fabrizirten Industrieerzeugnissen und englische Fabrikanten heben in der Patent-Enquete ausdrücklich hervor, dass ihrer Hamburger Konkurrenten vor ihnen bevorzugt seien, weil sie keine Patente zu kaufen brauchen. Der Mangel eines Patentschutzes hat aber in Hamburg weder der Unternehmungslust, noch dem Erfindungsgeiste geschadet.
In Bremen ... haben sich die Industriezweige der Zuckerfabrikation, der Reisschälmühlen, der Kistenschneiderei, der Zigarrenfabrikation, der Maschinenfabrikation, des Schiffbaues etc. von Jahr zu Jahr immer kräftiger entwickelt. In vielen Fabriken sind höchst werthvolle Erfindungen gemacht worden."

  • "Die praktische Durchführung des Patentschutzes wird von Jahr zu Jahr immer weniger möglich":

"... Ebenso unmöglich wie die Prüfung der Neuheit und Nützlichkeit einer Erfindung ist die Unterscheidung zwischen unerlaubter Reproduktion und erlaubter Umarbeitung einer Erfindung .... Der Patentschutz erfordert Unterscheidungen, welche in heutiger Zeit praktisch unausführbar sind und deren materielle Unmöglichkeit dadurch nicht gehoben werden kann, dass die diessfallsige Aufgabe von einer Instanz auf die andere übertragen wird."

Weitere Internet-Links zum Thema: siehe hier!